Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 02.2025

  1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere dem Vertragspartner bekanntgegebenen AGB.

  2. Angebot

    Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

  3. Kostenvoranschlag

    Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung zu stellen.

    Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

  4. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

    Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

    Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  5. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

    Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug (Skonto) innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen.

    Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

    Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

    Material wird ab Auftragserteilung zu 100% in Rechnung gestellt.

    Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Falle der Verrechnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.


    5.1. Wertsicherungsklausel

    Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

  6. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

    Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von den Materialkosten bereits bei Vertragsabschluss zu 100%.

    Der Kaufpreis/Werklohn ist ab Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen.

  7. Verzugszinsen

    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

  8. Mahn- und Inkassokosten

    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 100,- zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.

  9. Transport – Gefahrtragung

    Es können zusätzliche Lieferkosten in Höhe von höchstens EUR 120,- anfallen. Sie werden von uns diesbezüglich rechtzeitig informiert. Das Risiko des Transportes tragen wir, sofern unser Vertragspartner nicht selbst den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Beförderungsmöglichkeit zu nützen.

    Lieferungen an Baustellen direkt vom Zulieferer werden mit EUR 60,- (exkl. Steuern) verrechnet.

  10. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

  11. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

    Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.


    11.1. Annahmeverzug

    Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern (wofür wir eine Lagergebühr von EUR 10,- pro Tag in Rechnung stellen) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 25% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

  12. Einseitige Leistungsänderungen

    Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

  13. Gewährleistung

    Abgesehen von jenen Fällen, in denen ein Recht auf Vertragsauflösung gesetzlich vorgesehen ist, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
    Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Tag nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.

    Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

  14. Schadenersatz

    Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

  15. Produkthaftung

    Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  16. Aufrechnung

    Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

  17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

    Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

  18. Formvorschriften

    Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

  19. Rechtswahl

    Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

  20. Gerichtsstandvereinbarung

    Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

  21. Inländische und internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ

    Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

  22. Zweckmäßige/mögliche ergänzende Vereinbarungen

    Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.